Statuten

Statuten des Vereins
„ÖBA, Österreichischer Berufsverband für Ayurveda“

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Name des Vereins: „ÖBA, Österreichischer Berufsverband für Ayurveda“;
  2. Der Verein hat den Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet; zum Zweck der nationalen und internationalen Zusammenarbeit;
  3. Der ÖBA ist ein nationaler Berufsverband für alle ayurvedischen Berufe, sowohl im medizinischen wie nichtmedizinischen Bereich;
  4. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet, er ist parteipolitisch und religiös unabhängig;
  5. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern ist beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein stellt sich die Förderung und Bewahrung der Wissenschaft des Ayurveda und seiner Gesundheits- und Lebenslehre im medizinischen wie im nichtmedizinischen Bereich zur Aufgabe;
  2. Im nichtmedizinischen Bereich: Die Einhaltung der bestehenden, gesetzlich geregelten Qualitätsrichtlinien für Ayurveda Aus-und Weiterbildung, Schaffung neuer anerkannter ayurvedischer Berufe, sowie die Wahrung eines öffentlich anerkannten Berufsbildes;
  3. Im medizinischen Bereich: Die Schaffung neuer, einheitlicher Ausbildungsrichtlinien und Weiterbildungen
  4. Die Bewahrung und Erweiterung der komplementären Pflege Ayurveda (GuK-WV 2009) durch Forschung und Dokumentation;
  5. Im Interesse der Allgemeinheit und des öffentlichen Wohles, die Wahrung eines hohen Qualitätsstandards durch verbindliche Weiterbildung;
  6. Im Interesse der Allgemeinheit und des öffentlichen Wohles, die Überprüfung der Einhaltung der Qualitätskriterien für ayurvedische Anwendungen im Wellnessbereich (Spas, Hotels, Wellnesshotels,…) und der ausreichenden Qualifikation der in diesem Bereich Arbeitenden;
  7. Festlegung und Überprüfung der Ausbildungskriterien für Lehrende an diversen Ayurveda Ausbildungseinrichtungen;
  8. Im Interesse der Gesundheitsförderung der Bevölkerung, bei Beratung, Lehre und Forschung in allen Bereichen der ayurvedischen Gesundheitslehre und der ayurvedischen Krankenpflege unterstützend mitzuwirken;
  9. Für die ayurvedische Gesundheitslehre forschend und planend tätig zu sein und die gesammelten Daten auszuwerten;
  10. Zum Wohle der Allgemeinheit durch Ausbildung und berufsbegleitende Fort- , Weiter- und Sonderausbildung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie Herausgabe fachlicher Publikationen, eine ständige Verbesserung der ayurvedischen Gesundheits- und Lebenslehre zu fördern;
  11. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Gesundheitswesen auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und zu unterstützen;
  12. Die Vertretung der Studierenden;
  13. Die Vertretung der AbsolventInnen;
  14. Die Erstellung und Verbreitung einer Liste aller AbsolventInnen;
  15. Der Berufsverband führt selbst keine Ausbildungen durch.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Als ideelle Mittel dienen:

  1. Beurteilung und Anerkennung von Ayurveda Ausbildungsstätten und Schulen, die den festgelegten Ausbildungsrichtlinien entsprechen;
  2. Nostrifizierung von Zeugnissen und Diplomen, die von ausländischen Ausbildungsstätten ausgestellt wurden;
  3. Ermittlung und Verbreitung einer offiziellen Liste, aller vom Verband als qualifiziert anerkannten Ayurveda Ausbildungsstätten;
  4. Offizielle Vertretung der Mitgliederinteressen;
  5. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Ayurveda-Verbänden und verwandten Gesundheitsverbänden, auch anderer Nationen;
  6. Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Behörden, Kammern und Berufsvereinigungen;
  7. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern;
  8. Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Sonderausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge, Seminare, Vorträge, Symposien und Kongresse, Diskussionsveranstaltungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
  9. Herausgabe von fachspezifischen Publikationen, Bild- und Tonträgern, Ayurveda- wissenschaftlicher Datentransfer;
  10. Einrichtungen und Führung einer Fachbibliothek;
  11. Vertretung der fachspezifischen, ethischen, sozialen und berufsrechtlichen Interessen aller im Ayurveda Tätigen;
  12. Fachbezogene Organisations-, Koordinations- und Kooperationshilfen. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. Erträge aus Veranstaltungen;
  3. Freiwillige Spenden;
  4. Vermächtnisse, Stiftungen und Schenkungen;
  5. Subventionen, Beiträge von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften;
  6. Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton-und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen.

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist,und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder;
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Leitungsorgan als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines aufrecht ist;
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die eine vom Verband anerkannte Ausbildung absolviert haben und damit die Berechtigung besitzen, als Ayurveda PraktikerInnen bzw. als Ayurveda-ÄrztInnen tätig zu sein, sich als StudentInnen einer der Schulen und Ausbildungsstätten im Stadium der Aus- oder Weiterbildung befinden, Vortragende an einer der Schulen-und Ausbildungsstätten sind. Zur Vertretung der verschiedenartigen Interessen der Gruppierungen innerhalb der außerordentlichen Mitglieder sind diese berechtigt, Sektionen zu bilden und pro Sektion eine/n Sprecher/in bzw. Sprecher-StellvertreterIn zu wählen, dem/r eine beratende Stimme in den Sitzungen des Leitungsteams zukommt. Diese Sektions-SprecherInnen sind wiederum berechtigt eine/n gemeinsame/n VertreterIn zu wählen, welcher/m ein Stimmrecht in der Generalversammlung zufällt;
  4. Fördernde Mitglieder sind verwandte Verbände, Freunde von Ayurveda und jene, die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Sie fördern die Bestrebungen des Vereines durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, der zumindest dem zweifachen des jeweiligen Mitgliedsbeitrages entspricht;
  5. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen die auf Grund besonderer Verdienste um die Verwirklichung der Vereinsziele des ÖBA die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen. Sie fördern die Vereinsziele durch ideelle Unterstützung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden;
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss;
  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen, er muss dem Leitungsorgan mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden, erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam;
  3. Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines außerordentlichen Mitglieds wählen;
  4. Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann das Leitungsorgan vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, sowie stimmberechtigten gemeinsamen SektionssprecherInnen zu;
  2. Als RechnungsprüferInnen können auch außerordentliche und Nichtmitglieder gewählt werden;
  3. .Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Leitungsorgan, der wissenschaftliche Beirat, die RechnungsprüferInnen, der/die Geschäftsführerln, der/die SekretärIn und das Versöhnungsteam.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt;
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden;
  3. Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens 6 Wochen vor dem Termin durch geeignete Information, wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung durch das Leitungsorgan einzuladen;
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 21 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einlangen;
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sind;
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und der/die gemeinsame VertreterIn der SektionssprecherInnen. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben;
  7. Jedes Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen seine Stimme übertragen;
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später statt und ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muss eine neuerliche Mitgliederversammlung einberufen werden;
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen;

10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle der Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Leitungsorganmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes; Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfung;
  3. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Leitungsorgan

  1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, Obmann/Obfrau, dem/der Kassierin, sowie maximal sechs weiteren Mitgliedern;
  2. Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist;
  3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans. Ausgeschiedene Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar;
  4. Das Leitungsorgan wird durch den Obmann/die Obfrau, in deren Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn vertreten;
  5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Falls das Leitungsorgan nur aus zwei Mitgliedern besteht, müssen beide anwesend sein;
  6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei lediglich zwei Leitungsorganmitgliedern erfolgen die Beschlüsse einstimmig;
  7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die KassierIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsorgansmitglied;
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsorgansmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt;
  9. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das gesamte Leitungsorgan oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben;
  10. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/r NachfolgerIn wirksam.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche und fördernde Mitglieder;
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgansmitglieder

  1. Der Obmann/die Obfrau ist höchste/r VereinsfunktionärIn. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan;
  2. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan;
  3. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich;
  4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau und des/der KassierIn die in den Statuten vorgesehenen und die vom Leitungsorgan zu bestimmenden StellvertreterInnen;
  5. Soweit Leitungsorgansmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

Das Leitungsorgan kann zur Abklärung von Fachfragen und zur Beratung in fachlichen Entscheidungen einen wissenschaftlichen Beirat konstituieren.

§ 15 GeschäftsführerIn

Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder der Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können Geschäftsführerlnnen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Leitungsorgan. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Leitungsorganes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Leitungsorgan mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der GeschäftsführerInnen ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.

Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der GeschäftsführerInnen von den Vereinsfunktionen eines Leitungsorgansmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Leitungsorgansmitglied auch zum/zur Geschäftsführerln bestellt werden.

§ 16 RechnungsprüferInnen

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich; Im Sinne des Vereinsgesetzes kann statt derer auch ein Wirtschaftstreuhänders zum Rechnungsprüfer bestellt werden;
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses;
  3. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten;
  4. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Leitungsorgan angehören;
  5. Im Übrigen gehen für die RechnungsprüferInnen sinngemäß die Bestimmungen 11 (3), (9) und (10).

§ 17 Sekretär/in

  1. Der/die SekretärIn hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte, gemäß den Weisungen des Leitungsorganes verantwortlich;
  2. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Sekretärs/der SekretärIn von den Vereinsfunktionen eines Leitungsorgansmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Leitungsorganmitglied auch zum/zur SekretärIn bestellt werden;
  3. Der/die SekretärIn ist dem Leitungsorgan weisungsgebunden;
  4. Sie/er ist, ebenso wie Obmann/Obfrau oder Stellvertreterln, für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.

§ 18 Das Versöhnungsteam – Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren;
  2. Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Leitungsorganes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Leitungsorgan zu beistimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist das Leitungsorgan über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen;
  3. Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Das Schiedsgericht hat bei dieser Erklärung ausdrücklich festzustellen, ob es sich als Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO einrichtet (keine Anrufung des ordentlichen Gerichtes möglich) oder nicht. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 sinngemäß zu bestellen;
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig;
  5. Die Mitgliederversammlung hat für das Versöhnungsteam – Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, weIche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden;
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat;
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff. der Bundesabgabenordnung zugeführt werden;
  4. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Es ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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